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Was Sie bei einem Minijob für 520 Euro neben Ihrem Hauptjob beachten müssen


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Regale im Supermarkt einräumen oder Zeitungen austragen – sich nebenbei ein bisschen Geld dazuverdienen, kann lukrativ sein. Was Sie dabei beachten müssen.

520 Euro im Monat zusätzlich steuerfrei dazuverdienen – das versprechen Minijobs. Wer die eigene Haushaltskasse aufbessern will, um sich einen Urlaub leisten zu können oder ganz generell auf mehr Geld angewiesen ist, um die Fixkosten zu decken, muss einiges beachten.

520 Euro Nebenjob plus Hauptjob: Was Sie beachten müssen

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Mann räumt Regal ein.

Regale einräumen ist ein möglicher Minijob. Bis zu 520 Euro kann man nebenbei dazuverdienen. (Symbolfoto) © Ralf Ibing/Imago

Arbeitsstunden pro Tag – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen höchstens zehn Stunden täglich arbeiten. Das sieht das Arbeitszeitgesetz (§ 3) vor. Wer Vollzeit arbeitet, kann demnach noch zwei Stunden täglich in einem Minijob arbeiten. Ehrenämter sind davon ausgenommen, informiert Arbeitsrechte.de.

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Keine Regel ohne weitere Beschreibung – die zehn Stunden pro Tag dürfen nur gearbeitet werden, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Ebenso sollte der Stundenlohn beachtet werden: je mehr Sie verdienen, desto weniger Stunden können Sie arbeiten. Des Weiteren darf die Haupttätigkeit nicht unter dem Nebenjob leiden. Interessenkonflikte können beispielsweise vorliegen, wenn man in einem Konkurrenzunternehmen einen Minijob anfangen möchte. Dies ist durch das Wettbewerbsverbot untersagt und kann mit Schadenersatzforderung gegenüber des Arbeitgebers oder einer Kündigung geahndet werden.

  • Beschäftigte müssen beachten: Die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf in der Regel nicht überschritten werden. In seltenen Fällen sei eine maximale Zeit von 60 Stunden verteilt auf sechs Tage á zehn Stunden zulässig, informiert die DAHAG Rechtsberatung.

Steuerfrei 520 Euro dazuverdienen: Was es zu beachten gilt

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Einen kleinen Batzen ohne Abgaben aufs Konto – da werden nicht alle ‚nein‘ sagen. Wenn man in den Lohnsteuerklasse I, II, III und IV ist, einen Nebenjob hat und unter 520 Euro Verdienst bleibt, klappt das. Dann fällt keine Lohnsteuer an.

Was bedeutet eigentlich Minijob?

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Der Minijob ist eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn ein Gehalt nicht überschritten wird oder die Arbeit nur über einen kurzen Zeitraum ausgeführt wird. Geringfügige Beschäftigte sind nicht versicherungspflichtig – es fallen demnach keine Kosten bei der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Betrag der Kranken- und Rentenversicherung.

Wer einen Nebenjob auf 520-Euro-Basis ausführt, muss diesen nicht beim Finanzamt melden.

Vorteile des Nebenjobs gibt es sicherlich einige, aber alles hat auch Schattenseiten – beispielsweise haben Minijobber keinen Anspruch auf Arbeislosengeld.

Minijob: Wie man es im Vollzeitjob kommuniziert

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In Arbeitsverträgen gibt es viele Klauseln, bei einigen kann dabei sein, dass man einen möglichen Nebenjob melden muss. Dann ist man verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu unterrichten, dass man einem Minijob nachgehen möchte, schreibt DAHAG auf der eigenen Webseite. Wenn der Nebenjob nicht in Konkurrenz zum Hauptjob steht und nicht die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann der Nebenjob nicht verboten werden. Ist keine Klausel zu Nebenjobs in dem Arbeitsvertrag, muss der Chef nicht über einen Minijob informiert werden. Wer auf der sicheren Seite sein will, kann natürlich trotzdem proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen und um Erlaubnis fragen. Es empfiehlt sich dabei dann etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Das gilt nicht für Menschen, die im Staatsdienst arbeiten.

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Author: Lisa Johnson

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Name: Lisa Johnson

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